Unterhaltungsveranstaltungen an Feiertagen (stille Tage)

30.10.2015 - Mitteilungen aus dem Rathaus

NÜRNBERGER LAND (LRA) – An „Stillen Tagen“ sind Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende Charakter gewahr bleibt. Somit sind Tanzveranstaltungen, aber unter anderem auch der Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten nicht erlaubt.

„Stille Tage“ sind Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag, Heiliger Abend, Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag. Der Schutz dieser „Stillen Tage“ beginnt um 2:00 Uhr, am Karfreitag und Karsamstag um 0:00 Uhr und Heilig Abend um 14:00 Uhr. Die Feiertage enden jeweils um 24:00 Uhr.

Da Tanzvergnügungen und der Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettvermittlungsstellen nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen, sind solche Veranstaltungen an „Stillen Feiertagen“ ab Schutzbeginn untersagt. Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die genannten Regelungen können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

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