Wohnungsgeberbestätigung zur Vorlage bei der Meldebehörde 2017

Im neuen Bundesmeldegesetz bleibt es bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird.

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung. Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.

Auskünfte hierzu erhalten Sie im Bürgerbüro bzw. unter 0911/9575129 od. 0911/9575128.

Ein entsprechender Vordruck für die Wohnungsgeberbestätigung kann beim Bürgerbüro angefordert werden oder ist auf der Homepage der Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz hier zu finden:

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