Lockerungen der Corona-Regeln ab Montag, 7. Juni 2021 mit einer Inzidenz unter 50

07.06.2021 - Mitteilungen aus dem Rathaus

Der bayerische Ministerrat hat am Freitag, 4. Juni 2021 folgende Lockerungen der Corona-Regelungen für Bayern festgelegt, die ab Montag, 7. Juni 2021 gelten.

Der Katastrophenfall für Bayern wird zum 7. Juni 2021 aufgehoben.

Es gibt nur noch zwei Inzidenzschwellen: Gebiete mit einer Inzidenz unter 50 und Gebiete mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100, wobei der Inzidenzschalter bzgl des Unter- (5 aufeinanderfolgende Tage) und des Überschreitens (3 aufeinanderfolgende Tage) mit Geltung der jeweiligen Regelungen ab dem jeweils übernächsten Tag weiterhin Anwendung findet. Bei einer Inzidenz von über 100 gilt die Bundesnotbremse eins zu eins, d.h. es gibt keine ergänzenden bayerischen Regelungen mehr.

Vor diesem Hintergrund gelten ab dem 7. Juni 2021 aufgrund der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) für den Landkreis Nürnberger Land folgende Maßnahmen:

Allgemeine Kontaktbeschränkung
10 Personen aus beliebig vielen Haushalten dürfen sich gemeinsam aufhalten. Wie bereits bisher zählen Geimpfte und Genesene nach Vorgabe des Bundesrechts bei den Kontaktbeschränkungen nicht mit.

Geplante öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass
(Geburtstags-, Hochzeits-, Tauffeiern, Beerdigungen, Vereinssitzungen etc.) und mit von Anfang an klar begrenztem und geladenem Personenkreis sind – ohne Testpflicht - wieder möglich. Draußen dürfen sich bis 100 Personen treffen, drinnen bis zu 50 Personen. Bei den öffentlichen Veranstaltungen gilt die genannte Personenanzahl einschließlich der geimpften und genesenen Personen, während diese bei den privaten Veranstaltungen für die Personenobergrenze nicht mitzählen.

Schulen
Ab dem 7. Juni findet wieder einschränkungsloser Präsenzunterricht für alle Schulen statt. Neben den allgemeinen Vorgaben zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt für Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Ausnahmen sind beispielsweise für den Sportunterricht und für Maskenpausen (während einer Stoßlüftung oder kurzzeitig im Außenbereich) geregelt.

Praktische Ausbildungsabschnitte sind generell inzidenzunabhängig in Präsenz möglich.

An den Schulen sind weiterhin inzidenzunabhängig zweimal wöchentliche Tests erforderlich. Das Testergebnis wird den Schülern auf Antrag bescheinigt und kann so auch außerschulisch genutzt werden („Selbsttest-Ausweis“).

Kindertagesstätten
Kindertagesstätten kehren analog zu den Schulen zum Normalbetrieb zurück.

Ein negativer Testnachweis wird im Regelfall nicht benötigt. Dennoch wird nach den Pfingstferien auch nicht eingeschulten Kindern in der Kindertagesbetreuung ein kostenloses Testangebot für eine zweimal wöchentliche Testung unterbreitet. Die Eltern erhalten in den Kitas oder von den Kindertagespflegepersonen Berechtigungsscheine, mit denen die Selbsttests in der Apotheke abholen können. Die Schnelltests können dann freiwillig zu Hause, möglichst vor einem Besuch der Einrichtung durchgeführt werden.

Hochschulen
Die Hochschulen können wieder Präsenzveranstaltungen anbieten (Vorlesungen, Seminare). Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei 1,5 m Abstand). Zugelassen werden Teilnehmer, die sich zweimal wöchentlich testen lassen. Auch hier kann das Ergebnis eines in der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Tests bescheinigt werden. Auf dem Hochschulgelände besteht FP2-Maskenpflicht.

Für Beschäftigte gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske; nach Erreichen des Arbeitsplatzes gilt dies nur noch, wenn weitere Personen anwesend sind.

Handel und Geschäfte
Handel und Geschäfte können wieder öffnen. Die für alle Geschäfte bestehenden Auflagen (Hygienekonzept, Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche) bleiben bestehen. Die Notwendigkeit von Terminvereinbarungen entfällt. Eine Testpflicht besteht nicht mehr.

Märkte
Märkte können outdoor wieder sämtliche Waren verkaufen. Auch hier ist ein Schutz- und Hygienekonzept durch den Veranstalter auszuarbeiten.

Gastronomie
Die Innengastronomie wird geöffnet und die Gastwirtschaften können drinnen wie draußen bis 24 h (bisher 22 h) offenbleiben, soweit im Rahmen der Konzessionserteilung keine anderweitigen Regelungen zu Sperrzeiten erfolgt sind. Ein negativer Test ist nicht erforderlich.

Am Tisch gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung. Die Regelungen zur Maskenpflicht bleiben bestehen. Ebenso sind die Kontaktdaten weiterhin zu erheben. Reine Schankwirtschaften bleiben indoor geschlossen.

Hotellerie, Beherbergung
Gemeinsame Zimmer bzw. Wohneinheiten können künftig an alle Personen vergeben werden, die sich nach den neuen allgemeinen Kontaktbeschränkungen zusammen aufhalten dürfen (10 Personen aus verschiedenen Haushalten). Jeder Gast muss nur noch bei der Ankunft (nicht mehr wie bisher alle 48 Stunden) einen negativen Test vorweisen.

Außerhalb des eigenen Zimmers bzw. der eigenen Wohneinheit und wenn die Gäste nicht am Tisch des Restaurantbereiches sitzen gilt eine Maskenpflicht. Die Kontaktdaten werden erhoben.

Alten- und Pflegeheime
Die Testpflicht für Besucher entfällt. Gemeinschaftsveranstaltungen in den Heimen sind indoor mit 25 Personen, outdoor mit 50 Personen zulässig. Nur für nicht geimpfte oder nicht genesene Besucher und Beschäftigte gilt eine FFP2-Maskenpflicht, soweit sie in Kontakt mit Bewohnern sind, andernfalls gilt für diese eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

Freizeiteinrichtungen
Solarien, Saunen, Bäder, Thermen, Wellnesszentren, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen, Spielbanken/Spielhallen und Wettannahmestellen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen, Besucherbergwerke, Stadt-und Gästeführungen, Bahn- und Reisebusverkehre, können mit Infektionsschutzkonzept wieder – ohne Test – öffnen bzw. stattfinden. Prostitutionsstätten, Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.

Kulturelle Veranstaltungen
Veranstaltungen unter freiem Himmel sind ab dem 7. Juni bei fester Bestuhlung mit bis zu 500 Personen – ohne Test - zulässig. Für kulturelle Veranstaltungen drinnen wie draußen können künftig nicht nur feste Bühnen, sondern wieder alle geeigneten Stätten genutzt werden (Hallen, Stadion etc.), wenn sie ausreichend Platz bieten, um einen sicheren Abstand der Besucher zu gewährleisten.

Wirtschaftsnahe Veranstaltungen
Wirtschaftliche Veranstaltungen wie Kongresse/Tagungen werden unter den gleichen Voraussetzungen wie kulturelle Veranstaltungen zugelassen.

Flusskreuzfahrten
Flusskreuzfahrten werden ab dem 7. Juni 2021 wieder möglich unter der Voraussetzung eines negativen Tests vor jedem Landgang in Bayern und bei der Einschiffung, wenn diese in Bayern erfolgt.

Gottesdienste
Nach wie vor bestimmt sich die maximale Personenanzahl in den Gebäuden nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu den anderen Plätzen gewahrt werden kann. Neu ist, dass die Ausnahme hinsichtlich des grundsätzlich einzuhaltenden Mindestabstandes von 1,5 Metern nicht mehr nur hinsichtlich Hausstandsangehörigen gilt, sondern darüber hinaus auch gegenüber geimpften oder genesenen Personen.

Ab dem 7. Juni 2021 ist der Gemeindegesang wieder erlaubt (indoor mit FFP2- Maske). Bei Freiluftgottesdiensten entfällt die Maskenpflicht am Platz. Auf die Anzeige- und Anmeldepflicht wird verzichtet.

Proben von Laienensembles
Proben von Laienensembles im Musik- und Theaterbereich sind indoor und outdoor ohne feste Personenobergrenze möglich. Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmenden richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei Mindestabstand nach Hygienerahmenkonzept). Außerschulischer Musikunterricht ist ohne Personenobergrenze (mit Abstand) zulässig.

Sport
Für alle ist Sport (kontaktfreier ebenso wie Kontaktsport) indoor wie outdoor ohne feste Gruppenobergrenzen und ohne Test möglich. In Sportstätten ist die Zahl der Personen nach Maßgabe des Rahmenkonzepts Sport nach der Größe der Sportstätte sachgerecht begrenzt (z.B. muss die Einhaltung des Mindestabstandes gewährleistet sein).

Es ist die gleiche Anzahl an Zuschauern möglich wie bei kulturellen Veranstaltungen, unter freiem Himmel also 500 Personen (bei fester Bestuhlung). Die Personenobergrenze gilt einschließlich geimpfter und genesener Personen.

Die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und die Begründung derselben finden Sie hier.

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