Die kommunale Verkehrsüberwachung (KVÜ)

Aufgabe der kommunalen Verkehrsüberwachung ist die Überwachung des so genannten ruhenden Verkehrs und die Verfolgung und Ahndung dabei festgestellter Ordnungswidrigkeiten.

Warum wird überwacht?

„Früher war das doch erlaubt…“
„Mein Auto stört doch niemanden…“
„Ich hab doch nur kurz…“

Das sind die klassischen Aussagen, die sehr häufig gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kommunalen Verkehrsüberwachung geäußert werden.

Tatsache ist, dass heute wieder verstärkt Kontrolliertes auch „früher“ nicht erlaubt war, sondern schlichtweg nicht oder nur in sehr geringem Umfang überwacht bzw. geahndet wurde. Der eine oder andere Verkehrsteilnehmer leitet daraus eine Erlaubnis ab, „so“ halten oder parken zu dürfen.

„Niemanden zu stören“ geht in der Regel von der eigenen Wahrnehmung und von der Ist-Situation aus, gerade dann, wenn der Halt- oder Parkvorgang vollzogen wird. Ob, wie und zu welchen Behinderungen oder Beeinträchtigungen es danach kommen kann, wird oft nicht bedacht.

Auch bei der Einschätzung, dass man doch nur „kurz“ gehalten oder geparkt habe, weicht die gefühlte Zeit meist von der tatsächlichen Dauer ab.

Tatsache aber ist, dass auf Grund der gestiegenen Zahl an Kraftfahrzeugen der vorhandene Parkraum immer knapper wird, auf der anderen Seite aber auch der Einzelne immer weniger Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nimmt.

Überwacht werden im Wesentlichen:

  • Behinderten- und Sonderparkplätze
  • eingeschränkte und absolute Haltverbote
  • verkehrsberuhigte Bereiche und Fußgängerzonen
  • Feuerwehrzufahrten / Rettungswege
  • Geh- und Radwege

Grundsätze:

  • Verkehrsberuhigte Bereiche („Spielstraßen“), Geh- und Radwege, Ladezonen, Parkplätze für Schwerbehinderte, Arztparkplätze müssen für den vor gesehenen und berechtigten Personenkreis nutzbar sein.
  • Feuerwehranfahrtszonen und -zufahrten, Engstellen, Rettungs- und Fluchtwege müssen für den schnellen und reibungslosen Rettungs- bzw. Ver- und Entsorgungseinsatz (z.B. Müllabfuhr) frei bleiben.
  • Durch die Pflicht des Auslegens einer Parkscheibe, verbunden mit der beschilderten Höchstparkdauer werden Zweckentfremdungen von Kurzzeitparkplätzen durch Dauerparker eingedämmt und dadurch die Umschlaghäufigkeit im Sinne von Handel und Dienstleistung erhöht.
  • Halt- und Parkverbote müssen zur Vermeidung von Verkehrsstaus und zum möglichst reibungslosen Verkehrsfluss überwacht werden.
  • Parkeinschränkungen wie zum Beispiel das Ausweisen einer Parkfläche ausschließlich für PKW sind erforderlich, um z.B. Lärmbelästigungen und Abgase durch LKW in Wohngebieten zu unterbinden. Ebenso soll dadurch das (oft dauerhafte) Abstellen von Anhängern unterbunden werden.
  • Auch Radfahrer haben die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu beachten, wenn Sie am Straßenverkehr teilnehmen.

Ziele:

  • Steigerung des Parkraums durch Erhöhung der Umschlagszahlen an Kurzzeitparkplätzen durch Parkscheibenpflicht verbunden mit einer Höchstparkdauer. Davon profitieren die ansässigen Unternehmen und deren Kunden.
  • Freihalten der Sonderparkplätze für ihren eigentlichen Zweck, damit z.B. Schwerbehinderte reibungslos deren Arzttermine wahrnehmen können.
  • Durch die Durchsetzung allgemeiner Halt- und Parkverbote wird eine Behinderung des Straßenverkehrs unterbunden, wovon alle Verkehrsteilnehmer profitieren.
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