Ge- und Verbote der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Hinweis: Diese Seite dient ausschließlich der Information zu den in Röthenbach überwachten und geahndeten Verkehrsordnungswidrigkeiten. Auch wenn diese Informationen immer wieder geprüft und überarbeitet werden, besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität, insbesondere bei den auszugsweise zitierten Rechtstexten.

Wichtiger Hinweis: Der Gesetzgeber hat die Höhe der Verwarnungsgelder zum 09.11.2021 durch eine Novellierung des Bußgeldkataloges angepasst. Die wesentlichen Änderungen, die den überwachten, so genannten "ruhenden Verkehr" betreffen, wurden auf dieser Seite eingearbeitet.

§ 1 StVO

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.


Korrekt parken - Die wichtigsten Regeln, Ge- und Verbote

Definition „Parken“

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). § 12 Abs. 2 StVO definiert:

„Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt".

Es genügt also schon eines von beiden Kriterien, um aus dem Halte- einen Parkvorgang zu machen.

Wird man z.B. auf Grund von Stau oder durch Anordnung (Rotlicht oder Stoppzeichen) aufgehalten, so spricht man von „warten“.

Bei einer Panne oder Betriebsstörung spricht man von „liegenbleiben“, ebenso wenn man z.B. auf Grund von plötzlicher Krankheit oder notwendiger Einnahme von Medikamenten an der Weiterfahrt gehindert wird.

Bei einem „liegenbleiben“ empfiehlt die KVÜ nach Möglichkeit einen Hinweis im Fahrzeug auszulegen, auf dem Datum, Uhrzeit und der Grund vermerkt sind. Für ein Entfernen des Fahrzeuges in einem zumutbaren Zeitraum muss jedoch gesorgt werden.


Der verkehrsberuhigte Bereich

Zeichen 325.1
Beginn eines
verkehrsberuhigten Bereichs

Zeichen 325.2
Ende eines
verkehrsberuhigten Bereichs

Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs werden durch vorstehende Verkehrszeichen ausgewiesen. Innerhalb eines solchen Bereiches sind Fußgänger und Autofahrer gleichberechtigt, d.h. Autofahrer (und Radfahrer) müssen auf Fußgänger besondere Rücksicht nehmen.

In solchen verkehrsberuhigten Bereichen gilt, dass der Fußgänger die Straße in ihrer gesamten Breite nutzen darf. Ebenso sind Kinderspiele überall erlaubt. In verkehrsberuhigten Bereichen muss Schrittgeschwindigkeit (höchstens 10km/h) eingehalten werden und andere Verkehrsteilnehmer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern.

In einem verkehrsberuhigten Bereich darf nur innerhalb von markierten Stellflächen geparkt werden. Außerhalb dieser Parkflächen darf zu Ladetätigkeiten, sowie zum Ein- und Aussteigen gehalten werden. Dabei darf niemand behindert werden.

Mögliche Verwarnungen:

Verwarnungsbetrag nach bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog: ab 10,00 EUR
(TBNR 142103 ff.)

Im verkehrsberuhigten Bereich darf die Kommunale Verkehrsüberwachung die Geschwindigkeit (auch bei Radfahrern!) schätzen. Wird die Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten, muss mit einer Verwarnung gerechnet werden.

Verwarnungsbetrag nach bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog: ab 10,00 EUR
(TBNR 142109)


Das eingeschränkte Haltverbot

Zeichen 286
eingeschränktes Haltverbot

Dieses Verkehrszeichen erlaubt das Halten zum Ein- und Aussteigen, sowie zu unverzüglichen Ladetätigkeiten, nicht jedoch das Parken.

Verwarnungsbetrag nach bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog: ab 25,00 EUR
(TBNR 141322 ff.)


Das eingeschränkte Haltverbot für eine Zone

Zeichen 290.1
Beginn eines
eingeschränkten Haltverbots
für eine Zone

Bei einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone gelten die gleichen Verkehrsregeln wie bei einem eingeschränkten Haltverbot für eine bestimmte Stelle. Eine Zonenregelung bezieht sich auf einen größeren Straßenzug und wird nur einmal an den Zufahrten angeordnet. Dieses Haltverbot gilt solange, bis es wieder durch ein Zonenendzeichen aufgehoben wird. Das Parken in Haltverbotszonen ist nur in markierten Flächen gestattet.

Verwarnungsbetrag nach bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog: ab 25,00 EUR
(TBNR 141118 ff.)


Das absolute Haltverbot

Zeichen 283
absolutes Haltverbot

Im Gegensatz zum eingeschränkten Haltverbot darf hier weder gehalten noch geparkt werden. Diese Verkehrszeichen werden i.d.R. da angeordnet, wo parkende Fahrzeuge den fließenden Verkehr gefährden oder behindern würden.

Verwarnungsbetrag nach bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog: ab 25,00 EUR
(TBNR 141312 ff.)
bzw. 20,00 EUR für das verbotswidrige Halten
(TBNR 141310)


Mobile Verkehrszeichen

Anlage 2 lfd. Nr. 61 zu § 41 StVO
Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben.

D.h. wird durch bestehende Beschilderung oder Parkflächenmarkierung das Parken erlaubt, wird diese Erlaubnis durch die angeordnete, mobile Beschilderung (für den beschilderten Bereich) aufgehoben.


Amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt / Feuerwehranfahrtszone

amtl. Feuerwehrzufahrt
mit Angabe der
Behörde nach DIN 4066

Zeichen 283
mit Zusatzzeichen

Das Halten und Parken ist in gekennzeichneten Feuerwehranfahrtszonen und Zufahrten verboten. Diese Verkehrszeichen werden i.d.R. da angeordnet, wo Rettungswege frei gehalten werden müssen.

Verwarnungsbetrag nach bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog: 55,00 EUR
(TBNR 112216 bzw. 141056)

ACHTUNG: Da durch verbotswidrig im Bereich von Rettungswegen oder Feuerwehrzufahrten abgestellte Fahrzeuge eine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, können dort abgestellte Fahrzeuge sofort kostenpflichtig abgeschleppt oder umgesetzt werden.

Werden durch das verbotswidrige Parken Rettungskräfte behindert, beträgt das Bußgeld 100,00 EUR. Ferner erfolgt eine Eintragung von 1 Punkt beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg.


Parken auf dem Gehweg

Gemäß § 12 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung ist zum Parken der rechte Fahrbahnrand zu benutzen. Durch diese Regelung wird das Parkverbot auf Gehwegen begründet. Es ist deshalb nicht relevant, ob der obligatorische Kinderwagen oder Rollstuhl noch vorbeikommt. Grundsätzlich kann jeder Gehwegverstoß geahndet werden. Bei einer Behinderung, z.B. wenn ein Fußgänger auf die Fahrbahn ausweichen muss, kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Verwarnungsbetrag nach bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog: 55,00 EUR
(TBNR 112454)

Ausnahme

Zeichen 315

Das Zeichen 315 (mit seinen Varianten) erlaubt Fahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 2,8t das Parken auf dem Gehweg und zeigt darauf auch symbolhaft, wie das Parken erlaubt ist, d.h. wie das Fahrzeug abgestellt werden soll (halbseitig oder das gesamte Fahrzeug).
Das Verkehrszeichen verpflichtet aber nicht zum Parken auf dem Gehweg, d.h. es darf unter Beachtung z.B. der Mindest-Restfahrbahnbreite auch auf der Fahrbahn geparkt werden.
Wird jedoch auf dem Gehweg geparkt, muss die auf dem Verkehrszeichen gezeigte "Aufstellungsart" eingehalten werden.

Verwarnungsbetrag nach bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog: ab 10,00 EUR
(TBNR 142222 ff.)

Ist durch Zeichen 315 das ganz oder teilweise Parken auf dem Gehweg erlaubt, darf jedoch über Schachtdeckeln oder Verschlüssen (z.B. über Unterflurhydranten) nicht geparkt werden.

Verwarnungsbetrag nach bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog: ab 10,00 EUR
(TBNR 112322 ff.)


Abstellen von Anhängern

Anhänger dürfen im öffentlichen Verkehrsraum nicht länger als 2 Wochen abgestellt werden.

Verwarnungsbetrag nach bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog: 20,00 EUR
(TBNR 112398)

Hinweis: Es ist zur Unterbrechung der 2-Wochen-Frist NICHT ausreichend, einen Anhänger nur hin- und herzuschieben. Andere Fahrzeugführer mussten Gelegenheit haben, den freigegebenen Stellplatz zu nutzen.

Daneben kann das Abstellen von Anhängern im öffentlichen Verkehrsraum eine unerlaubte Sondernutzung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) darstellen, wenn dies nur zum Zweck der Werbung erfolgt.


Enge Straßenstellen

"Eng" ist eine Straßenstelle, wenn der neben dem z.B. haltenden/parkenden Fahrzeug zur Durchfahrt freibleibende Raum geringer als 3,10 m (regelmäßig höchstzulässige Breite eines Fahrzeugs von 2,60 m + 0,50 m Sicherheitsabstand) ist.

Ein möglicherweise vorhandener Seitenstreifen bleibt dabei unberücksichtigt.

Sind auf beiden Seiten Fahrzeuge abgestellt oder ist aus anderen Gründen auf beiden Seiten ein Sicherheitsabstand einzuhalten, so beträgt die Mindestdurchfahrtsbreite 3,60 m (2,60 m + 0,50 m + 0,50 m).

Verwarnungsbetrag nach bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog: ab 35,00 EUR
(TBNR 112102 ff.)


Unübersichtliche Straßenstellen

"Unübersichtlich" ist eine Straßenstelle, wenn der Fahrzeugführer wegen sichtbehindernder Umstände nicht zuverlässig beurteilen kann, ob die Fahrbahn auf der vor ihm liegenden Strecke frei ist, d.h., ob er bei normaler Aufmerksamkeit alle Hindernisse und Gefahren rechtzeitig erkennen und ihnen begegnen kann. (BayObLG)

Eine Straßenstelle ist z.B. unübersichtlich wenn

  • das Fahrzeug vor der unübersichtlichen Stelle hält, die überschaubare Straßenstelle hinter einem haltenden Fahrzeug (Fahrzeug hält in Fahrtrichtung z.B. vor einer Kuppe) kleiner als der doppelte Anhalteweg ist und die linke Fahrbahnseite zum Vorbeifahren benutzt werden müsste.
  • das Fahrzeug nach der unübersichtlichen Stelle hält und die überschaubare Straßenstelle bis zum haltenden Fahrzeug (Fahrzeug hält in Fahrtrichtung z.B. nach einer Kuppe) kleiner ist als der Anhalteweg, der bei Einhaltung der technisch möglichen Geschwindigkeit für einen Durchschnittsfahrer benötigt wird und die linke Fahrbahnseite zum Vorbeifahren benutzt werden müsste.

Haltverbot vor unübersichtlicher Straßenstelle => doppelter Anhalteweg

Haltverbot nach unübersichtlicher Straßenstelle => einfacher Anhalteweg

Anhalteweg = Reaktionsweg + Bremsweg
Reaktionsweg = (km/h : 10) x 3
Bremsweg = (km/h : 10)²

Bei Annahme einer technisch möglichen Geschwindigkeit von 20 km/h, errechnet sich ein Anhalteweg von:

((20 km/h : 10) x 3) + (20 km/h : 10)² = 6 m + 4 m = 10 m

Somit besteht 20 m vor einer unübersichtlichen Straßenstelle und 10 m danach ein Haltverbot, ohne dass es einer gesonderten Beschilderung bedarf.

Verwarnungsbetrag nach bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog: ab 35,00 EUR
(TBNR 112102 ff.)


Scharfe Kurven

Eine Kurve ist ein gekrümmter Straßenverlauf - bezogen auf eine einheitliche Fahrbahn; nicht Kreuzungen oder Einmündungen.

Maßgebend ist der Innenwinkel der Kurve. Um eine scharfe Kurve handelt es sich bei einem Innenwinkel von 60° oder weniger.

Im "Bereich scharfer Kurven" gilt ein Haltverbot für beide Fahrbahnseiten und je nach Art und Beschaffenheit der Straße bereits angemessen weit vor der Kurve, in ihr und ausreichend weit hinter ihr, bis keine Gefährdung durch verengendes Halten mehr in Betracht kommt (BGH).
Dies bedeutet, dass auf jeden Fall der Krümmungsbereich sowie mindestens eine Fahrzeuglänge davor und danach von dem Verbot erfasst sind.

Achtung! Das Haltverbot gilt auch dann, wenn die Kurve selbst übersichtlich ist (BGH)!

Das Haltverbot erstreckt sich auch auf ggf. vorhandene Seitenstreifen, da eine Ausweichfläche für echte Notfälle bzw. für langsamen Verkehr und Fußgänger freigehalten werden muss.

Verwarnungsbetrag nach bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog: ab 20,00 EUR
(TBNR 112110 ff.)


Sonderwege

Sonderwege gem. Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO sind Straßenteile, die ausschliesslich bestimmten Verkehrsarten dienen. Anderer Verkehr, als der abgebildete, darf den Sonderweg nicht benutzen. Auch der Gehweg ist Sonderweg, weil er nur Fußgängern zur Verfügung steht. Eine Kennzeichnung durch Verkehrszeichen ist entbehrlich, wenn der Gehweg durch seine Gestaltung eindeutig bestimmt ist. Zum Gehweg gehören auch Bordsteine.

Zeichen 237
Radweg

Zeichen 239
Gehweg

Zeichen 240
gemeinsamer Geh- und
Radweg

Bei Zeichen 237 und 240 besteht Radwegbenutzungspflicht, d.h. Radfahrer müssen den Sonderweg benutzen und dürfen nicht auf der Fahrbahn fahren.

Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs (Z: 237) durch Zusatzzeichen für eine andere Verkehrsart erlaubt, so muss dieser andere Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.

Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs (Z: 239) durch Zusatzzeichen für eine andere Verkehrsart erlaubt, so darf der Fahrverkehr nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren.

Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs (Z: 240) durch Zusatzzeichen für eine andere Verkehrsart erlaubt, so muss dieser andere Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.

Schrittgeschwindigkeit

Der Bund-Länder-Fachausschuss für das Straßenverkehrsrecht hat sich vor einiger Zeit darauf geeinigt, für die Schrittgeschwindigkeit einen Wert von 10 km/h anzunehmen.


Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit - "Parkscheibe"

Zeichen 314 mit Zusatzzeichen

In derartig gekennzeichneten Bereichen darf nur mit einer korrekt eingestellten Parkscheibe geparkt werden. Die Parkscheibe darf auf die nächstfolgende halbe bzw. ganze Stunde eingestellt werden.

Die Höchstparkdauer darf nicht überschritten werden. Eine Karenzzeit steht den Parkenden nicht zu.

Die Parkscheibe muss gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt werden. Ist das Ende der Parkzeit erreicht, muss der Parkvorgang abgebrochen werden. Durch ein "Weiterstellen" der Parkscheibe bei Fortsetzung des Parkvorgangs wird die Höchstparkdauer verbotswidrig überschritten.

Beispiel:
Bei Ankunft um 08:05 Uhr darf die Parkscheibe auf 08:30 Uhr eingestellt werden. Bei einer angegebenen Höchstparkdauer von 2 Stunden muss der Parkvorgang um 10:30 Uhr beendet werden, d.h. es muss einem anderen Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit gegeben werden, die Parkfläche zu nutzen.

Wird die Parkscheibe jedoch neu auf 10:30 Uhr eingestellt und das Fahrzeug um 12:10 Uhr unbewegt festgestellt, wäre die zulässige Höchstparkdauer um mehr als eine Stunde überschritten, was ein Verwarnungsgeld i.H.v. 30,00 EUR zur Folge hätte.

Das Zusatzzeichen „werktags“, bedeutet Montag bis Samstag (der Samstag ist ein Werktag).

Fehlt beispielsweise die Angabe „werktags“, so gilt die Parkscheibenpflicht auch an Sonn- und Feiertagen, fehlt die Angabe „von ... bis ... Uhr“, gilt die Parkscheibenpflicht rund um die Uhr.

Eine Parkscheibe ist ein Verkehrszeichen (Z: 291), die äußeren Abmessungen sind 150mm Höhe und 110mm Breite. Sie muss blau sein (Vorsicht bei Werbegeschenken etc.).

Digitale bzw. elektronische "Parkscheiben"
Diese sind erlaubt, wenn sie über eine Zulassung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) verfügen. Es muss sichergestellt sein, dass diese bei Abstellen des Fahrzeuges stehen bleibt. Diese müssen, wie in den Anleitungen angegeben, rechts unten an der Innenseite der Frontscheibe angebracht werden und ebenfalls gut lesbar sein.

Digitale "Parkscheibe"

Krafträder sind von der Parkscheibenpflicht nicht befreit!
Es gibt Parkscheiben für Motorräder, z.B. mit Lochung für eine Befestigung an einer Speiche oder an einem Kabel / Seilzug.

Verwarnungsbetrag nach bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog: ab 20,00 EUR
(TBNR 113280 ff.)


Parkplätze für Schwerbehinderte

Zeichen 314
mit Zusatzschild (1044-10)

Zeichen 314
mit Zusatzschild (1020-11 / vormals 1044-11)

Freie Behindertenparkplätze sind Voraussetzung für die Mobilität schwerstbehinderter Menschen.

Dieser Sonderparkplatz ist nur für Schwerbehinderte mit besonderem Parkausweis vorbehalten. Der Parkausweis muss lesbar im Fahrzeug ausgelegt sein.

Verwarnungsbetrag nach bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog: 55,00 EUR
(TBNR 142278)

ACHTUNG: Da an der Freihaltung von Behindertenparkplätzen von unberechtigt dort abgestellten Fahrzeugen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, können unberechtigt dort abgestellte Fahrzeuge sofort kostenpflichtig abgeschleppt oder umgesetzt werden.


Beschränkende Zusatzzeichen

Zeichen 314 mit Zusatzschild (1010-58 / vormals 1048-10)

Diese Beschilderung erlaubt das Parken ausschließlich für Personenkraftwagen. Dabei ist nicht, wie oft irrtümlich angenommen, das zul. Gesamtgewicht und/oder Anzahl der Sitzplätze ausschlaggebend, sondern die "Bauart".

Klasse M1, Richtlinie 2007/46/EGStVZO Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4):

Ein Personenkraftwagen ist ein Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

Sie gliedern sich nach dem Aufbautyp in Personenkraftwagen und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung:

Personenkraftwagen
  • AA - Limousine
  • AB - Schräghecklimousine
  • AC - Kombilimousine
  • AD - Coupe
  • AE - Cabrio-Limousine
  • AF - Mehrzweckfahrzeug (Bedingungen sind in o.a. Richtlinie definiert)

Die Angaben sind im Feld J und Feld 4 der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein) zu finden.

Angabe "M1" im Feld J und "AB" im Feld 4 => Personenkraftwagen, Schräghecklimousine
=> Fahrzeug darf bei o. a. Zeichen parken.

Angabe "N1" im Feld J und "BB" im Feld 4 => Lastkraftwagen, Van
=> Fahrzeug darf bei o. a. Zeichen NICHT parken

Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung

  • Wohnmobil
  • Krankenwagen, Notarzteinsatzfahrzeug
  • Leichenwagen
  • Beschussgeschütztes Fahrzeug
  • Sonstige
  • Rollstuhlgerecht

Wohnmobile, Wohnanhänger und andere Anhänger, Fahrzeuge zur Güterbeförderung und LKW dürfen dort nicht parken.

ACHTUNG: Auch PKW mit angekuppeltem Anhänger dürfen dort nicht parken.

Krafträder dürfen dort nur dann parken, wenn das Zusatzschild 1010-62 (ggf. auch zusätzlich zum Zeichen 1010-58) angebracht ist.

Zusatzschild (1010-62 / vormals 1046-12)

Verwarnungsbetrag nach bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog: ab 10,00 EUR
(TBNR 142262 ff.)


Parken auf linker Fahrbahnseite

Die Straßenverkehrsordnung schreibt gemäß § 12, Abs. 4 StVO eindeutig vor, dass zum Halten oder Parken „an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren ist“. Dies gilt für alle Kraftfahrzeuge gleichermaßen.

Der Verkehrsteilnehmer, der verbotswidrig auf der linken Fahrbahnseite oder dem linken Seitensteifen parkt, muss bedenken, dass

  • sowohl zum Ein- als auch zum Ausparken die Gegenfahrbahn befahren werden muss,
  • bei abgeschalteter Fahrzeugbeleuchtung die Reflektoren der Rückleuchten nicht angestrahlt werden können,
  • die Sicht in Richtung Gegenverkehr mindestens eingeschränkt ist, vor allem, wenn weitere Fahrzeuge parken,
  • der "tote Winkel" sich ungewohnt rechts befindet,
  • rückwärtiger Verkehr durch die C- und/oder D-Säule (rechts hinten) nicht erkannt wird,
  • Gegenverkehr nicht mit einem in seine Richtung ausfahrenden Fahrzeug rechnet.

Auf der linken Fahrbahnseite darf deshalb nur in Einbahnstraßen oder im verkehrsberuhigten Bereich geparkt werden.

Verwarnungsbetrag nach bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog: ab 15,00 EUR
(TBNR 112042 ff.)


Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen

Das Parken bis zu je 5m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten ist unzulässig.

Durch das Verbot soll das Ein- und Abbiegen erleichtert sowie die Verkehrs- und Sichtbehinderungen an dieser Stelle vermieden werden.

Verwarnungsbetrag nach bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog: ab 10,00 EUR
(TBNR 112262 ff.)


Grenzmarkierungen

Eine Grenzmarkierung (Z: 299) bezeichnet, verlängert oder verkürzt vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote. Sie begründet kein selbständiges Verbot, sondern setzt das Bestehen eines „vorgeschriebenen“ Halt-/Parkverbots voraus.

Verwarnungsbetrag nach bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog bei Parkverbot: ab 10,00 EUR
(TBNR 141026 ff.)

Verwarnungsbetrag nach bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog bei Haltverbot: ab 20,00 EUR
(TBNR 141350 ff.)

ACHTUNG: Bei Grenzmarkierung im Bereich eines Bussonderfahrstreifens oder einer Haltestelle: ab 55,00 EUR


Handwerker / Bereitschaftsdienste / Ausnahmegenehmigungen

KEIN Arbeitsstättennachweis = KEINE Parkerleichterung!

Handwerker im Einsatz oder in Bereitschaft müssen den entsprechenden Nachweis (Arbeitsstättennachweis, Ausnahmegenehmigung) gut lesbar im Fahrzeug auslegen. 

Gleiches gilt für zivile Fahrzeuge von Ärzten im Einsatz oder in Rufbereitschaft (keine Sonderrechte bei Hausbesuchen!).

Ein nachträgliches Vorlegen eines Nachweises ermöglicht i. d. R keine Rücknahme einer Verwarnung. Ausnahmegenehmigungen sollten rechtzeitig beantragt werden (Herr Hirteis 0911 / 95 75 130).


Hauptuntersuchung / Sicherheitsprüfung

Die entsprechende Prüfplakette am Kennzeichen ist ein Nachweis für die Durchführung der vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (HU). Sie stellt damit sicher, dass das Kraftfahrzeug verkehrstauglich ist.

Wann Ihr Fahrzeug spätestens zur nächsten Hauptuntersuchung vorzuführen ist, ist in der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein) vermerkt und durch die Prüfplakette erkennbar:

Der Monat der Fälligkeit steht immer in 12-Uhr-Stellung oben.

Der Halter muss das Fahrzeug spätestens am 30.09.2018 zur Hauptuntersuchung vorführen.
Die Plakette wird am 30.09.2018 ungültig!

Ab dem 01.10.2018 liegt eine Verkehrsordnungswidrigkeit vor.

Welche Konsequenzen drohen, wenn der HU-Termin vergessen oder die Hauptuntersuchung bewusst aufgeschoben wird?

Rechtsgrundlage ist der § 29 der StVZO. Die Höhe des möglichen Verwarnungs- oder Bußgeldes ist im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog festgelegt.

HU-Termin um mehr als 2 bis zu 4 Monate überschritten - 15 Euro (TBNR 329113)
HU-Termin um mehr als 4 bis zu 8 Monate überschritten - 25 Euro (TBNR 329119)

Bei einer Überschreitung von mehr als 8 Monaten droht ein Bußgeld von 60 Euro, zusätzlich wird 1 Punkt im deutschen Fahreignungsregister eingetragen.

Fahrzeuge, z.B. LKW, Busse, für die eine Sicherheitsprüfung (SP) vorgeschrieben ist:

HU-Termin um bis zu 2 Monate überschritten - 15 Euro (TBNR 329101)
HU-Termin um mehr als 2 bis zu 4 Monate überschritten - 25 Euro (TBNR 329107)
HU-Termin mehr als 4 Monate überschritten - Bußgeld 60 EUR, zusätzlich wird 1 Punkt im deutschen Fahreignungsregister eingetragen.

SP-Termin um bis zu 2 Monate überschritten - 15 Euro (TBNR 329102)
SP-Termin um mehr als 2 bis zu 4 Monate überschritten - 25 Euro (TBNR 329108)
SP-Termin mehr als 4 Monate überschritten - Bußgeld 60 EUR, zusätzlich wird 1 Punkt im deutschen Fahreignungsregister eingetragen.

Wichtig: Auch wenn ein zugelassenes Fahrzeug auf nicht öffentlichem Grund abgestellt ist, muss die  HU-Plakette gültig sein, da davon ausgegangen werden kann, dass zugelassene Fahrzeuge auch im öffentlichen Verkehrsraum bewegt werden.

Das Fehlen der HU-Plakette bei einem zugelassenen Fahrzeug stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar und es wird ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro (TBNR 329006) erhoben.

Bei einer mehrmonatigen Überschreitung des HU-Termins muss der Halter mit einer Stilllegung des Fahrzeuges rechnen (Mitteilung an die Zulassungsstelle). Ferner kann der Haftpflichtversicherer einen Regressanspruch geltend machen und prüfen, ob (einfache oder grobe) Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vorliegt.
Bei der Kaskoversicherung kann der Versicherer ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen und prüft den Versicherungsfall sicherlich äußerst penibel.


Abstellen von bestimmten Fahrzeugen bei Dunkelheit

§17 Abs. 4 StVO (Auszug / letzter Satz): Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

Dies betrifft jedoch nur die Fahrbahn, nicht aber einen ggf. vorhandenen Seiten-/Parkstreifen und bedeutet, dass derartige Fahrzeuge entweder beleuchtet oder mit einer Parkwarntafel (Zeichen 630 gem. Anl. 4 lfd. Nr. 12 zu §43 Abs. 3 Satz 1 StVO) ausgestattet sein müssen.

Verwarnungsbetrag nach bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog: 20,00 EUR
(TBNR 117178)


Lärm-/Abgasbelästigung

Das unnötige Laufenlassen des Motors oder unnötige Lärmbelästigung stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach §30 Abs. 1 Satz 1 StVO dar und kann mit einem Bußgeld i.H.v. 80,00 EUR geahndet werden (Abgasbelästigung TBNR 130618, Lärmbelästigung 130612).


Saisonkennzeichen / Wechselkennzeichen

Fahrzeuge, die über ein Saisonkennzeichen verfügen, dürfen nur innerhalb des angegebenen Gültigkeitszeitraums im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Das Abstellen außerhalb dieses Zeitraums stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 3 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) dar und kann mit einem Verwarnungsgeld i.H.v. 40,00 EUR geahndet werden (TBNR 809106).

Sind Fahrzeuge mit den 2012 eingeführten Wechselkennzeichen ausgestattet, darf nur das Fahrzeug, an dem das vollständige Wechselkennzeichen angebracht ist, im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden, das "ruhende" Fahrzeug ausschließlich auf Privatgrund, ansonsten kann dies mit einem Verwarnungsgeld i.H.v. 40,00 EUR geahndet werden (TBNR 808106).


Informationen für Radfahrer

Die kommunale Verkehrsüberwachung kann im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch Verstöße von Radfahrern verwarnen.

Geahndet werden können hier z.B.

  • Unerlaubtes Fahren auf dem Gehweg. Erwachsene dürfen mit Ausnahme zur Begleitung eines Kindes als Aufsichtsperson den Gehweg nicht befahren. Kinder bis zu einem vollendeten Alter von 8 Jahren müssen, Kinder bis zu einem vollendeten Alter von 10 Jahren dürfen auf dem Gehweg fahren.
  • Ist das Befahren eines Gehwegs durch das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ erlaubt, so darf ein Gehweg nur in Schrittgeschwindigkeit befahren werden. Auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg muss der Radfahrer die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Einen verkehrsberuhigten Bereich darf auch der Radfahrer nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren.
  • Das „Handyverbot“ gilt auch für Radfahrer (Verwarnungsgeld 55,00 EUR TBNR 123172).

Kontakt

Bei Fragen zu einem anhängigen Verwarnungs-/Bußgeldverfahren:

Zum 01.04.2020 ist die Stadt Röthenbach dem Zweckverband "Kommunale Verkehrsüberwachung im Nürnberger Land" mit Sitz in Hersbruck beigetreten und hat als Verbandsmitglied die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten an den Zweckverband übertragen.

Ansprechpartner:

Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung
im Nürnberger Land

Unterer Markt 1
91217 Hersbruck

Tel.: 09151 / 735-411

Bei allgemeinen Fragen:

Örtliche Verkehrsbehörde: Herr Hierteis 0911 / 95 75 130

Selbstverständlich stehen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kommunalen Verkehrsüberwachung gerne zur Beantwortung von Fragen (NICHT jedoch zu einem laufenden Verfahren!) zur Verfügung.

Stand: 22. August 2023

 

 

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